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   LG Münster, 14.04.2008 - 05 T 852/06   

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LG Münster, 14.04.2008 - 05 T 852/06 (https://dejure.org/2008,22782)
LG Münster, Entscheidung vom 14.04.2008 - 05 T 852/06 (https://dejure.org/2008,22782)
LG Münster, Entscheidung vom 14. April 2008 - 05 T 852/06 (https://dejure.org/2008,22782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99

    Anspruch auf Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister;

    Auszug aus LG Münster, 14.04.2008 - 5 T 852/06
    Er ist in dem auf die Überprüfung seiner Anmeldung gerichteten Beschwerdeverfahren als beteiligtenfähig anzusehen (LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333).

    Der in der Rechtsprechung vertretenen Argumentation, hierdurch entziehe sich der Verein der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und es fehle auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnte (so LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333), kann insoweit nicht gefolgt werden.

  • BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90

    Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung;

    Auszug aus LG Münster, 14.04.2008 - 5 T 852/06
    Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dieser Frage jedoch mit überzeugenden Argumenten die Auffassung, dass für die Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Anzahl genügt (BayObLG, NJW-RR 1991, 958).
  • LG Bonn, 28.05.1991 - 5 T 70/91

    Einordnung eines von mittelständischen Unternehmen gegründeten Vereins zur

    Auszug aus LG Münster, 14.04.2008 - 5 T 852/06
    Somit tritt der Zweck des Ersparnisses der Gründung einer unternehmens- bzw. betriebsbezogenen Unterstützungskasse hinter den Leistungszweck zurück, so auch LG Bonn, Rpfleger 1991, 423.
  • LG Bielefeld, 31.10.2000 - 25 T 24/00

    Anspruch eines als Unterstützungskasse gegründeten Vereins auf Eintragung ins

    Auszug aus LG Münster, 14.04.2008 - 5 T 852/06
    Der Fürsorgecharakter tritt nämlich nicht etwa, wie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, hinter den oben beschriebenen Zweck zurück (so aber LG Bielefeld, NJW-RR 2001, 1259).
  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    Betriebliche Unterstützungskassen werden allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen (vgl. BayObLG, B.v. 3.12.1975 - BReg 2 Z 40/75 - Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 21 Rn. 5; OLG München, B.v. 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris Rn. 3; LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 62).

    Der Fürsorgecharakter tritt nämlich nicht etwa, wie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, hinter den oben beschriebenen Zweck zurück (LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 63).

    Somit tritt der Zweck des Ersparnisses der Gründung einer unternehmens- bzw. betriebsbezogenen Unterstützungskasse hinter den Leistungszweck zurück (LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 64).

    Der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Argumentation, hierdurch entziehe sich der Verein der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und es fehle auch an sonstigen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, die eine Entlassung der Mitglieder aus ihrer persönlichen Haftung rechtfertigen könnte (so LG Braunschweig, NJW-RR 2000, 333), kann nicht gefolgt werden (LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 68).

    Dies wird durch § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Statuten unterstrichen, wonach der Verein eine soziale Einrichtung ist, ideelle Zwecke verfolgt und nicht auf Gewinn gerichtet ist (vgl. LG Münster, B.v. 14.4.2008 - 5 T 852/06 - juris Rn. 70).

  • OLG Schleswig, 22.06.2010 - 2 W 42/10

    Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S. von § 22 BGB

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 3. Juni 2009 vielmehr - als nicht tragende Erwägung - zu verstehen gegeben, dass die Eintragung nicht an §§ 21, 22 BGB gescheitert wäre (so auch LG Bonn, Rpfleger 1991, S. 423 f.; LG Münster, Rpfleger 2008, S. 426 f.; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Auflage, Rn. 2124; a. a. A. LG Bielefeld, Rpfleger 2001, S. 138 ).
  • OLG München, 28.05.2013 - 31 Wx 136/13

    Vereinsregister: Eintragungsfähigkeit einer Gruppenunterstützungskasse

    Demzufolge werden auch überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse in Literatur und Rechtsprechung überwiegend als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 2010, 669/670; LG Münster Rpfleger 2008, 426; LG Bonn Rpfleger 1991, 423; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010 Rn. 50; Staudinger/Weick BGB 2005 § 21 Rn. 16 v; Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. 2010 Rn. 2124).

    Soweit die Auffassung vertreten wird, die Einbeziehung von Arbeitgebern und arbeitgeberähnlichen Personen in den Kreis der Leistungsempfänger verleihe dem Unterstützungsverein den Charakter eines Kapitalanlagevereins (so OLG Köln FGPrax 2009, 275/276; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116/117), steht das in Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 b KStG i. V. m. § 1 KStDV zum Ausdruck kommt (ebenso LG Münster Rpfleger 2008, 426/427).

  • OLG Köln, 28.09.2009 - 2 Wx 36/09

    Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins als Unterstützungskasse

    Wenn jedoch derartige Personen Leistungsempfänger werden, führen die freiwilligen Einzahlungen auf die Segmentkonten dieser Leistungsanwärter nicht mehr bloß zum Erwerb einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 ff. BetrAVG im Sinne einer Absicherung von Arbeitnehmern, die sozial abhängige Arbeit leisten, sondern zu einer teilweisen Kapitalisierung von eigenem Betriebsvermögen der Unternehmer (insoweit auch LG Münster Rpfleger 2008, 426 [427]; weitergehend LG Braunschweig Rpfleger 2000, 116 [117: "unter Umgehung streuerrechtlicher Vorschriften"]); im Ergebnis auch LG Bielefeld Rpfleger 2001, 138).

    Hingegen vermag sich die Kammer nicht der Ansicht des LG Münster (Rpfleger 2008, 426 [427]) anzuschließen, welches die Möglichkeit der überwiegend wirtschaftlichen Betätigung als eher theoretische Möglichkeit abtut und das Indiz für die Nichtwirtschaftlichkeit in erster Linie aus dem Steuerrecht folgert.".

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
    Hiernach wird die überwiegende Zahl der betrieblichen Unterstützungskassen als Idealverein eingeordnet (LG Münster, Beschl. v. 14. April 2008 - 5 T 852/06, Rpfleger 2008, 426, zitiert nach juris, dort Rdn. 62f.; OLG München, Beschl. v. 28. Mai 2013 - 31 Wx 136/13, Rpfleger 2013, 540, zitiert nach juris, dort Rdn. 3 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 - Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 46), ohne dass dies jedoch rechtlich zwingend wäre (KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 - 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 17).

    So können in das Vereinsregister eingetragene Vereine nämlich nicht nur ideelle Vereine sein, sondern auch Interessenverbände der Wirtschaft, des Handels oder Gewerbes (LG Münster, Beschl. v. 14. April 2008 - 5 T 852/06, Rpfleger 2008, 426, zitiert nach juris, dort Rdn. 68 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 - Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 52).

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